Kinder- und Jugendbeteiligung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurztext

    Spezielle Hinweise für - Stadt Lübben

    Laut §18a der Brandenburgischen Kommunalverfassung sichert die Kommune Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zu. In Lübben sind diese im §6 (4) der Hauptsatzung festgeschrieben.

  • Teaser

    Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten, sich als jugendliche Person in die Kommunalpolitik einzubringen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Lübben

    Laut §18a der Brandenburgischen Kommunalverfassung sichert die Kommune Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zu. In Lübben sind diese im §6 (4) der Hauptsatzung festgeschrieben.

  • Volltext

    Das Jugendparlament (kurz JuPa) vertritt politische Belange von Jugendlichen einer Kommune. Es nimmt sich zum Ziel junge Menschen an Politik heranzuführen und deren politische Meinungen zu repräsentieren. Im Wesentlichen stellt es ein Sprachrohr für die Jugend eines Ortes dar und wird demokratisch gewählt. In manchen Fällen ist der Wohnort in einer Gemeinde entscheidend für die Wahlberechtigung. In anderen Fällen genügt der Ort, in dem die Jugendlichen zur Schule gehen.

    Das Jugendparlament ist auf kommunaler Ebene tätig und sorgt dafür, dass auch die Jugendlichen im Gemeindeleben mit ihren Themen Gehör finden und ihre Vorschläge im Stadt- oder Gemeinderat diskutiert werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Lübben

    Laut §18a der Brandenburgischen Kommunalverfassung sichert die Kommune Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zu. In Lübben sind diese im §6 (4) der Hauptsatzung festgeschrieben
     

    (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Stadt Kinder und Jugendliche in sie berührenden Angelegenheiten in folgenden Formen:

    1. das aufsuchende direkte Gespräch,

    2. durch offene Beteiligung - a) Kinder- und Jugendversammlungen, b) Kinder- und Jugendbefragungen, c) Diskussionsrunden und d) Workshops

    3. Projektbezogen durch die situative Beteiligung-  a) Kinder- und Jugendversammlungen, b) Kinder- und Jugendbefragungen, c) Diskussionsrunden und d) Workshops

    Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kinder und Jugendlichen berühren, vermerkt die Stadt in geeigneter Weise, wie sie die Beteiligung nach § 18a Abs. 1 BbgKVerf durchgeführt hat.

    Die Stadt entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

  • Rechtsgrundlage(n)

  • Anträge / Formulare


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