abgeschleppte Fahrzeuge Herausgabe
Kurztext
Ihr Auto wurde behördlich abgeschleppt. Wer gibt jetzt Auskunft, wie es weitergeht?
Teaser
Wo bekomme ich mein abgeschlepptes Auto zurück?
Volltext
Nach Sicherstellung oder Verbringung Ihres Fahrzeuges, können Sie dieses auslösen. Zur Vermeidung weiterer Kosten für die Verwahrung sollte das Fahrzeug schnellstmöglich abgeholt werden. Hierzu informieren Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes (erste Anlaufstelle: Gemeinde- oder Stadtverwaltung) oder bei der zuständigen Polizeidienststelle über den Abstellort Ihres Fahrzeuges.
Rechtsgrundlage(n)
StVO
§ 26 Abs. 1 VwVG Bbg in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)
§ 32 VwVG Bbg
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis ( Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige)
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
Voraussetzungen
-ggf. Abschleppfahrzeug
Sofern Ihr Fahrzeug nicht zugelassen, fahrunfähig oder nach technischer Untersuchung als verkehrsunsicher eingestuft worden ist, ist ein geeigneter Abschleppwagen auf eigene Rechnung erforderlich.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für den Abschleppvorgang und für die Fahrzeugsicherstellung entstehen in der Regel Kosten.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes
(erste Anlaufstelle: Gemeinde- oder Stadtverwaltung)