Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Einsicht gewähren
Kurztext
Wer der Meinung ist, dass seine Eintragungen im Wählerverzeichnis unkorrekt sind, weil er bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder weil Eintragungen auf der Wahlbenachrichtigung fehlerhaft sind, der hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Korrektheit seiner Daten durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen.
Teaser
Durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte sich von der Korrektheit der zu seiner Person eingetragenen Daten überzeugen und gegebenenfalls ihre Korrektur beantragen.
Volltext
Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass die Eintragungen zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig sind, dann haben Sie das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Anhaltspunkte sind gegeben, wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Angaben zu Ihrer Person auf der Wahlbenachrichtigung unkorrekt sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 23 Absatz 3 BbgKWahlG, § 19 BbgKWahlV
Erforderliche Unterlagen
Personaldokument, ggf. Wahlbenachrichtigung
Voraussetzungen
Die Wahlberechtigung muss gegeben sein.
Verfahrensablauf
Persönliche Vorstellung in der Wahlbehörde.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Bearbeitungsdauer
umgehend
Fristen
An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlbehörde.
Weiterführende Informationen
Öffentliche Bekanntmachung der örtlichen Wahlbehörde
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde