ANPASSUNG DER HEBESÄTZE | GRUNDSTEUER A UND B


Im Rahmen der Grundsteuerreform waren alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer aufgefordert, ihre Immobilienwerte durch das Finanzamt überprüfen zu lassen. Die daraus resultierenden Messbescheide bilden die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt Lübben. Zur Sicherstellung einer aufkommensneutralen Steuerlast sind die Grundsteuerhebesätze der Kommune anzupassen. Mit der Änderung der Hebesatzsatzung, die planmäßig im Sitzungsmonat März 2025 beraten und beschlossen werden soll, stellt die Stadt Lübben die Aufkommensneutralität sicher. „Aufkommensneutral“ bedeutet, dass die Anpassung der Hebesätze so erfolgt, dass die Gesamtsteuereinnahmen für die Kommune unverändert bleibt.

Der Vorschlag der Verwaltung zur Höhe der Hebesätze orientiert sich am brandenburgischen Hebesatzregister und wird für die Grundsteuer A und B einen Hebesatz von 400 v. H. vorsehen. Die Versendung der Bescheide wird voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgen. Damit verschiebt sich auch die Fälligkeit des ersten Zahlungstermins, der individuell im Bescheid mitgeteilt wird.

WICHTIG
Die Grundsteuerpflicht bleibt dennoch ab dem 01. Januar 2025 für das gesamte Jahr bestehen.