Meldestelle

INTERNE & EXTERNE MELDESTELLE

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, Hinweisgeber:innen in Ihrer Identität und vor Benachteiligungen zu schützen sowie ihnen Rechtssicherheit zu geben. Die interne Meldestelle der Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota) sowie  die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz stehen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung.

Sie haben im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt und möchten diese melden? Nutzen Sie die interne oder externe Meldestelle, um dazu beizutragen, dass Verstöße wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden können.

WICHTIGER HINWEIS | MELDUNG VON VERSTÖSSEN
Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle. Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.


FAQ

  • WER SIND HINWEISGEBENDE PERSONEN?

    Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (hinweisgebende Personen), können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen übersenden.
    Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährt den hinweisgebenden Personen einen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen durch die Meldung von Verstößen drohen könnten.
    Zu den hinweisgebenden Personen können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch weitere Personengruppen gehören wie beispielsweise

    • Beamtinnen und Beamte,
    • Selbstständige,
    • Praktikantinnen und Praktikanten bzw. Freiwillige (auch bei unentgeltlicher Tätigkeit) und
    • Organmitglieder von Gesellschaften (z. B.: Aufsichtsratsmitglieder) einer Aktiengesellschaft

    Es können auch Personen Verstöße melden, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Gleiches gilt für hinweisgebende Personen, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

  • WAS KANN GEMELDET WERDEN?

    Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
    Die Information über einen Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person bekannt werden. Der Begriff des "Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit" ist weit zu verstehen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu betrachten. Dabei ist nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienstverhältnis abzustellen. Er umfasst zum Beispiel auch Tätigkeiten von Arbeitnehmervertretungen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn laufende oder auch frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich eine hinweisgebende Person Repressalien ausgesetzt sehen könnte, wenn sie erlangte Informationen über Verstöße meldet. Damit soll ein möglichst breiter Kreis von Personen geschützt werden, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, unabhängig von der Art dieser Tätigkeit sowie davon, ob diese vergütet wird oder nicht, Zugang zu Informationen über Verstöße hat.

    Meldung von Informationen über privates Fehlverhalten
    Nicht geschützt wird die Meldung von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt. Das Verfahren wird hier abgeschlossen, ohne dass weitere Folgemaßnahmen ergriffen werden.

  • WIE KANN EINE MELDUNG ERFOLGEN? - EXTERNE MELDESTELLE

    Sie können sich elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle melden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich anonym zu melden.

    ONLINE-MELDUNG
    Nutzen Sie den Link zur Online Meldung. Sie werden dann automatisch auf das Meldeformular weitergeleitet.


    POSTALISCH (IN DEUTSCH ODER ENGLISCH)

    • Bundesamt für Justiz
    • Externe Meldestelle des Bundes
    • 53094 Bonn


    TELEFONISCH (IN DEUTSCH ODER ENGLISCH)
    Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz nimmt Ihre Hinweise telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr entgegen.

    • Telefon: +49 228 99 410-6644

    Wir empfehlen Ihnen, mit unterdrückter Rufnummer anzurufen, wenn Sie Wert auf Anonymität legen.

    BEI PERSÖNLICHEM ERSCHEINEN (IN DEUTSCH ODER ENGLISCH)
    Die externe Meldestelle des Bundes nimmt Ihre Hinweise auch persönlich entgegen. Bitte vereinbaren Sie hierzu schriftlich oder telefonisch (von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr) einen Gesprächstermin.

    • Bundesamt für Justiz
    • Externe Meldestelle des Bundes
    • 53094 Bonn
  • WIE KANN EINE MELDUNG ERFOLGEN? - INTERNE MELDESTELLE

    Sie können sich elektronisch, telefonisch oder per Mail bei der internen Meldestelle melden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich anonym zu melden.

    ONLINE-MELDUNG
    Nutzen Sie den Link zur Online Meldung. Sie werden dann automatisch auf das Meldeformular weitergeleitet.


    POSTALISCH

    • dreiplus GmbH, Meldungen, Hochstraße 11, 64665 Alsbach-Hähnlein


    TELEFONISCH (IN DEUTSCH)

    • Telefon: +49 6257 9564433
    • Wir empfehlen Ihnen, mit unterdrückter Rufnummer anzurufen, wenn Sie Wert auf Anonymität legen.


    E-MAIL

    • meldungen@drei.plus

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